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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 36neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 36↗RIS↗
§ 36.
Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.