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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 41neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 41↗RIS↗
§ 41.
Die Rechtfertigung erfolgt:
a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;
b) in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;
c) durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.
Anmerkung
1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. b.
2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch § 439 ABGB, JGS Nr. 946/1811.