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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 43neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 43↗RIS↗
§ 43.
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
Anmerkung
zu Abs. 2: § 128 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895