Änderungen zwischen den Fassungen
§ 52neu
VIERTER ABSCHNITT.
Von der Anmerkung.
1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
§ 52.
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.