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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 68neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 68↗RIS↗
§ 68.
Wird die Löschung einer Streitanmerkung aus dem Grunde begehrt, weil die Klage auf Löschung nicht innerhalb der in den §§ 63, 67 bestimmten Fristen erhoben worden ist, so hat das Grundbuchsgericht, falls ihm nicht das Gegenteil bekannt ist, eine Tagsatzung auf kurze Zeit anzuordnen, bei welcher der, der die Streitanmerkung erwirkt hat, den Beweis zu liefern hat, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, widrigens die Löschung der Anmerkung zu bewilligen ist.
Schlagworte
Löschungsklage