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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 69neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 69↗RIS↗
§ 69.
Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Verjährung auf gänzliche oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.
Anmerkung
zur Löschung verjährter Rechte siehe auch § 131 Abs. 2 lit. b
Schlagworte
Streitanmerkung, Klagsanmerkung, Löschungsklage