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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 75geändert1. Zuständigkeit und Verfahrensart: Überschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 11.06.1955 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 75↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 112/2003 § 75↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
DRITTES HAUPTSTÜCK.
Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Zuständigkeit. und Verfahrensart
§ 75.
(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.
(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.
Anmerkung
1. zur Zuständigkeit als Grundbuchsgericht siehe § 118 JN, RGBl. Nr. 111/1895 ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
2. Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten ua.
a) §§ 60 und 61 über die Bewilligung von Anmerkungen durch das Prozeßgericht;
b) §§ 108 und 111 für Simultanhypotheken;
c) §§ 23 und 24 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, für Ab- und Zuschreibungen;
d) § 177 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, für die Verbücherung der Einantwortungsurkunde;
e) die EO, RGBl. Nr. 79/1896 für das Exekutionsverfahren.