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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 77geändert3. Berechtigung zum Ansuchen: Überschrift (entfallen)
in Kraft 11.06.1955 – 30.09.2020 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 77↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2020 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 77↗RIS↗
3. Berechtigung zum Ansuchen.
§ 77.
(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.
Anmerkung
Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor § 76a, vgl. Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 81/2020.
Schlagworte
Grundbuchsantrag