Änderungen zwischen den Fassungen
§ 83geändert1. Form des Ansuchens: Text
ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen.
1. Form des Ansuchens.
§ 83.
Grundbuchsgesuche können nur sind in der Regel schriftlich angebracht anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden.