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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 86geändert3. Kumulierung der Gesuche: Text
in Kraft 11.06.1955 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 30/2012 § 86↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 30/2012 § 86↗RIS↗
3. Kumulierung der Gesuche.
§ 86.
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen oder und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
Anmerkung
1. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein Grundbuchsgericht zuständig ist (Ausnahmen: § 108 sowie § 23 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930).
2. Die Verbindung eines Antrags mit Anmerkung der Rangordnung mit anderen Eintragungen ist mit Rücksicht auf § 54 unzulässig.