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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 92geändert5. Ausfertigungen des Gesuches und Halb…: Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 11.06.1955 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 39/1955 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 92↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 § 92↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften.
§ 92.
(1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer Ausfertigung zu überreichen.
(2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung stattzufinden haben. Der Mangel dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund zur Abweisung des Gesuches.
(3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch gestellte Begehren in den wesentlichen Punkten anzugeben.
(4) Statt der Halbschriften können vollständige Abschriften des Gesuches beigelegt werden. In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen sind.
(5) Ist das Gesuch zu Protokoll genommen worden, so hat das Gericht die erforderlichen Halbschriften und auf Ansuchen vollständige Protokollsabschriften zur Verständigung der Beteiligten anzufertigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Anmerkung
zu Abs. 1: Eine Ausnahme enthält z. B. § 24 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930.