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Fassungsvergleich zu GBG 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) 1
§ 96neu
in Kraft ab 11.06.1955 · idF BGBl. Nr. 39/1955 § 96↗RIS↗
2. Besondere Bestimmungen in Ansehung
a) der Bewilligung:
§ 96.
(1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.
(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).
Schlagworte
Minus, Aliud