Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GEF 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität (GEF 2) 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 61/1999 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.