Änderungen zwischen den Fassungen
§ 135geändertZ 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen)
Überleitung in den Militärischen Dienst
§ 135.
Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:
1. § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.