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Fassungsvergleich zu GelverkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) 1
§ 15ageändert
in Kraft 17.02.2006 – 23.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 24/2006 · danach: BGBl. I Nr. 41/2025 § 15a↗RIS↗
in Kraft ab 24.10.2025 · idF BGBl. I Nr. 41/2025 § 15a↗RIS↗
Vorläufige Sicherheit
§ 15a.
Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.