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Fassungsvergleich zu GelverkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) 1
§ 17geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 17.02.2006 – 13.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 24/2006 · danach: BGBl. I Nr. 32/2013 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 14.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 § 17↗RIS↗
Amtshilfe
§ 17.
(1) Die Behörde hat Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten. Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2006)
(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.