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Fassungsvergleich zu GelverkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) 1
§ 18fneu
in Kraft ab 14.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 § 18f↗RIS↗
Aufzeichnungspflicht
§ 18f.
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.