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Fassungsvergleich zu GelverkG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) 1
§ 4geändertAbs 3
in Kraft 17.02.2006 – 13.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 24/2006 · danach: BGBl. I Nr. 32/2013 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 14.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 § 4↗RIS↗
Umfang der Konzession
§ 4.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
(3) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der VO Verordnung (EWGEG) Nr. 684/92 ausgestellten 1073/09 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.