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Fassungsvergleich zu GewaltAFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz (GewaltAFG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 79/2024 § 6↗RIS↗
Vollziehung
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die für Justiz, für Frauen, für Familie, für Inneres, für Gesundheit und/oder Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesminister betraut.