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Fassungsvergleich zu GewO 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1
§ 365jneu
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. I Nr. 10/1997 § 365j↗RIS↗
§ 365j.
Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 Abs. 4 entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen.