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Fassungsvergleich zu GewO 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1
§ 365xaufgehoben
in Kraft 27.02.2008 – 17.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 § 365x↗RIS↗
Verbot der Informationsweitergabe
§ 365x.
(1) Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365u Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.