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Fassungsvergleich zu GewO 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1
§ 373igeändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b, lit c
in Kraft 27.02.2008 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 42/2008 · danach: BGBl. I Nr. 155/2015 § 373i↗RIS↗
in Kraft ab 18.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 155/2015 § 373i↗RIS↗
Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 373i.
(1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz Bundesgesetz unterliegende Personen umfassen:
1. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, sowie Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Reglementierung von Berufen und beruflichen Tätigkeiten, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten.
2. betreffend Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die Erbringung einer Dienstleistung sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten.
a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und 3. Betreffend die gute Führung des Dienstleisters; Erbringung einer Dienstleistung
b a) alle Informationen, über die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei Rechtmäßigkeit der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
c b) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist, und
(3 c) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.