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Fassungsvergleich zu GewO 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1
§ 373lneu
in Kraft ab 18.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 155/2015 § 373l↗RIS↗
Verbindungsstelle
§ 373l.
Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.