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Fassungsvergleich zu GewO 1994××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1
§ 380neu
in Kraft ab 19.03.1994 · idF BGBl. Nr. 194/1994 § 380↗RIS↗
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 380.
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch die Gewerbeordnung 1973 aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrechtgebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – soweit sie nicht schon unmittelbar gelten – anzuwenden.