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Fassungsvergleich zu GKE-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE (GKE-G) 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 79/1998 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.