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Fassungsvergleich zu GKE-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE (GKE-G) 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 79/1998 § 2↗RIS↗
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.