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Fassungsvergleich zu GKE-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE (GKE-G) 1
§ 4neu
in Kraft ab 19.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 79/1998 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.