Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
§ 30igeändertAbs 3
in Kraft 01.01.1991 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 30i↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 § 30i↗RIS↗
§ 30i.
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von den Geschäftsführern geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens dreimal viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.