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Fassungsvergleich zu GOG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 1
§ 89rneu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 89r↗RIS↗
Aufbewahrung von Protokolldaten
§ 89r.
Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.