Änderungen zwischen den Fassungen
§ 89rneu
Aufbewahrung von Protokolldaten
§ 89r.
Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.