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Fassungsvergleich zu GOG-NR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1
§ 106geändert
in Kraft 01.10.1979 – 31.12.2014 · idF BGBl. Nr. 302/1979 · danach: BGBl. I Nr. 99/2014 § 106↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 99/2014 § 106↗RIS↗
§ 106.
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Begehren auf Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 86 nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
Anmerkung
vgl. Art. 28 Abs. 2, 57 und 140 Abs. 1 B-VG