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Fassungsvergleich zu GOG-NR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 410/1975 § 15↗RIS↗
§ 15
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
Schlagworte
Vertretung der Präsidenten (NR)