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Fassungsvergleich zu GOG-NR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1
§ 24geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1975 – 22.10.1998 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. I Nr. 163/1998 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 23.10.1998 · idF BGBl. I Nr. 163/1998 § 24↗RIS↗
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach. Nach weiteren sechs vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Anmerkung
vgl. Art. 41 Abs. 2 B-VG