Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24geändertAbs 2
§ 24
(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den Ausschuß zu beginnen; nach. Nach weiteren sechs vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
Anmerkung