Änderungen zwischen den Fassungen
§ 32kneu
§ 32k.
(1) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 Abs. 1 und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.
(2) Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.
(3) § 32g und § 32j Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.