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Fassungsvergleich zu GOG-NR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1
§ 54neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 410/1975 § 54↗RIS↗
§ 54
Wird eine Rückverweisung an den Ausschuß beschlossen, so kann der Nationalrat auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten dem Ausschusse zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Nationalrat fortgesetzt wird, auch wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegen oder der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben sollte.