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Fassungsvergleich zu GOG-NR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1
§ 62geändertAbs 2
in Kraft 15.09.1993 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 569/1993 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 15.09.1996 · idF BGBl. Nr. 438/1996 § 62↗RIS↗
§ 62
(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident oder der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.