Änderungen zwischen den Fassungen
§ 88geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
§ 88.
(1) Bei Wahlen mittels Stimmzettel gibt der Präsident an, in welcher Form der Wahlvorschlag, Bei Wahlen mit Stimmzetteln hat der Präsident anzugeben, in welcher Form ein Wahlvorschlag, für den die Stimmenabgabe erfolgt, kenntlich zu machen ist.
(2) Sobald der Präsident die Durchführung der Wahl anordnet, haben die Abgeordneten ihre Plätze einzunehmen. Vom Präsidenten bestimmte Bedienstete der Parlamentsdirektion begeben sich zu den ihnen zugewiesenen Bankreihen und nehmen von jedem Abgeordneten dessen Stimmzettel in Empfang. Die mit Abnahme der Stimmzettel beauftragten Bediensteten haben, sobald der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt, unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und deren Ergebnis dem Präsidenten mitzuteilen, der das Wahlergebnis verkündet. Die Wahl hat durch Hinterlegung der Stimmzettel in einer Urne stattzufinden. Hiezu sind die Abgeordneten namentlich aufzurufen und zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(3) Auf Anordnung des Präsidenten kann von vornherein oder wenn ihm das Ergebnis der Wahl zweifelhaft erscheint, diese durch Hinterlegung der Stimmzettel in eine Urne erfolgen. Hiezu werden die Abgeordneten namentlich aufgerufen und gezählt. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit jener der tatsächlich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnte. Wenn dies fünf Abgeordnete verlangen, hat die Wahl in Wahlzellen zu erfolgen. Die Wahl ist in derselben Weise wie nach Abs. 2 durchzuführen, doch hat die Parlamentsdirektion in diesem Fall Vorsorge zu treffen, daß jeder Abgeordnete in der Wahlzelle unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind den Abgeordneten von den damit beauftragten Bediensteten der Parlamentsdirektion vor Betreten der Wahlzelle zu überreichen; das Wahlkuvert ist unmittelbar nach Verlassen der Wahlzelle in die Urne zu legen.
(4) Stimmzettel, aus denen der Wahlwille nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig. Nachdem der Präsident den Wahlvorgang für beendet erklärt hat, haben die damit beauftragten Bediensteten unter Aufsicht der Schriftführer die Stimmenzählung vorzunehmen und das Wahlergebnis dem Präsidenten mitzuteilen. Stimmt die Zahl der Stimmzettel oder im Fall des Abs. 3 die der Kuverts mit der Anzahl der Abgeordneten, die tatsächlich gewählt haben, nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz das Wahlergebnis beeinflussen könnte.
(5) Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(6) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl zu verkünden.