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Fassungsvergleich zu GSAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 1
§ 21neu
in Kraft ab 15.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 § 21↗RIS↗
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 21.
(1) Die GSA ist berechtigt,
1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.