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Fassungsvergleich zu GSAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 1
§ 22neu
in Kraft ab 15.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 60/2022 § 22↗RIS↗
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 22.
Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenbefreiung, Gerichtsverwaltungsgebühr, Stempelgebühr