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Fassungsvergleich zu GSVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 1
§ 229hneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 107/2025 § 229h↗RIS↗
Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
§ 229h.
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.