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Fassungsvergleich zu GTelG 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 1
§ 24ineu
in Kraft ab 15.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2025 § 24i↗RIS↗
6. Abschnitt:
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU
Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
§ 24i.
(1) Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung über MyHealth@EU ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich öffentliche Gesundheit erforderlich gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i DSGVO.
(2) Die Teilnahme an MyHealth@EU ist für in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen freiwillig und unentgeltlich. Sie setzt das erklärte Einverständnis der Teilnehmenden (Opt-In) voraus, welches jederzeit zurückgezogen werden kann. Das Einverständnis (Opt-in) stellt keine Einwilligung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO dar und erfüllt daher keine dementsprechende Rechtswirkung.
(3) Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.