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Fassungsvergleich zu GTelG 2012××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 1
§ 24rneu
in Kraft ab 15.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2025 § 24r↗RIS↗
Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 24r.
(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von über das EU-Rezept verfügbar gemachten Daten gemäß § 24p sowie über MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten gemäß § 24q ist nur zulässig, wenn die Grundsätze gemäß § 24k eingehalten werden.
(2) Gemeinsame Verantwortliche des EU-Rezepts im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind:
1. im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat:
a) der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle und
b) der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin,
2. im Falle Österreichs als Behandlungsmitgliedstaat
a) der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle sowie
b) die jeweils abgebende Apotheke,
wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.