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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 110neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 510/1994 § 110↗RIS↗
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 110.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer Geltung nicht berührt.