Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2, Schlussteil
§ 20.
Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von
1. erstmaliger Arbeiten des Typs A mit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, der Sicherheitsstufe 3 und 4,
2. erstmaliger Arbeiten des Typs B mit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und der Sicherheitsstufe 4 und