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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 20geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2002 § 20↗RIS↗
Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO
§ 20.
Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von
1. erstmaliger Arbeiten des Typs A mit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, der Sicherheitsstufe 3 und 4,
2. erstmaliger Arbeiten des Typs B mit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und der Sicherheitsstufe 4 und
3. weiterer Arbeiten des Typs B in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4 vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluß der in der Anlage 1 hiefür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopien vorzulegen.