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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 26geändert
in Kraft 17.11.2004 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 · danach: BGBl. I Nr. 114/2012 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 26↗RIS↗
Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren
§ 26.
Bei Arbeiten mit GVO, für die eine Genehmigung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 1988 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, erforderlich ist, sind die gemäß Anlage 1 lit. B dieses Bundesgesetzes vorzulegenden Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung des Tierversuches beizulegen. Die nach dem Tierversuchsgesetz 1988 2012 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung im Wege des Bundesministers für Gesundheit und Frauen eine Stellungnahme des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen, wenn
1. über eine Einstufung dieser Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 Zweifel bestehen oder
2. bei Arbeiten zu anderen als biomedizinischen Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung Grund zur Annahme besteht, daß die Artgrenze durchbrochen wird.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 114/2012