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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 27geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 94/2002 · danach: BGBl. I Nr. 114/2012 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2012 § 27↗RIS↗
Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren
§ 27.
(1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz - TVG 2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.
(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz - TVG 2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.