Änderungen zwischen den Fassungen
§ 35geändert
Verordnungsermächtigung
§ 35.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nähere Bestimmungen über Art,. Inhalt und Form der Aufzeichnungen gemäß § 34 festzulegen.