Änderungen zwischen den Fassungen
§ 50geändert
Verordnungsermächtigung
§ 50.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem (Anm.: richtig: Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Kultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.
Anmerkung