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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 51neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 510/1994 § 51↗RIS↗
Kontrollen
§ 51.
Die Behörde ist berechtigt, während und nach der Freisetzung sowohl im Versuchsbereich als auch in dessen Umgebung Kontrollen, auch unter Entnahme entsprechender Proben (§ 101), durchzuführen.