Änderungen zwischen den Fassungen
§ 53geändert
Verordnungsermächtigung
§ 53.
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem (Anm.: richtig: Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft), dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Kultur nähere Bestimmungen über Inhalt, Art und Form der Aufzeichnungen gemäß § 52 festzulegen.