Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 57neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 510/1994 § 57↗RIS↗
Sorgfaltspflichten
§ 57.
Verfügt der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber während der Prüfung des Antrages durch die Behörde oder nach erfolgter Genehmigung über neue Informationen hinsichtlich der Risken des Erzeugnisses für die Sicherheit (§ 1 Z 1), so hat der Antragsteller unverzüglich
1. die gemäß § 55 Abs. 2 vorgelegten Angaben und Unterlagen zu überprüfen,
2. die Behörde über diese Informationen schriftlich zu unterrichten und
3. die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die betroffenen Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren und erforderlichenfalls die rasche und sachgemäße Rücknahme der Erzeugnisse anzubieten.